15   Kaufverpflichtungen, Eventualverbindlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten

 

30.06.2016

 

31.12.2015

 

 

 

 

 

 

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Die Kaufverpflichtung steht in Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen zum Erwerb einer Entwicklungsliegenschaft. Die Inanspruchnahme der Verpflichtung hängt von der Erfüllung der mit den Gegenparteien vereinbarten Bedingungen ab.

Es bestehen keine Garantien und Bürgschaften zugunsten Dritter. Darüber hinaus hat die Allreal Holding AG im Einzelabschluss Garantien und Bürgschaften in der Höhe von CHF 470.9 Mio. im Zusammenhang mit Finanzierungen und derivativen Finanzgeschäften mit Dritten für einzelne Tochtergesellschaften abgegeben (31.12.2015: CHF 539.6 Mio.).

Per 30. Juni 2016 bestehen keine pendenten Rechtsfälle, die geeignet sind, die Vermögens- und Ertragslage der Allreal-Gruppe massgeblich zu beeinflussen, ohne dass dafür entsprechende Rückstellungen oder Delkredere bestehen.

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