15   Kaufverpflichtungen, Eventualverbindlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten

 

30.06.2015

 

31.12.2014

 

 

 

 

 

 

71.5

 

39.2

 

0.0

 

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Die Kaufverpflichtungen stehen in Zusammenhang mit vertraglichen Vereinbarungen zum Erwerb von Entwicklungsliegenschaften. Die Inanspruchnahme der Verpflichtung hängt von der Erfüllung der mit den Gegenparteien vereinbarten Bedingungen ab.

Es bestehen keine Garantien und Bürgschaften zugunsten Dritter. Darüber hinaus hat die Allreal Holding AG im Einzelabschluss Garantien und Bürgschaften in der Höhe von CHF 545.2 Mio. im Zusammenhang mit Finanzierungen und derivativen Finanzgeschäften mit Dritten für einzelne Tochtergesellschaften abgegeben (31.12.2014: CHF 659.6 Mio.).

Das Verwaltungsgericht Zug hat am 26. Juni 2014 in Ergänzung zu einem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2012 betreffend Schweizer Steuerpflicht der inzwischen liquidierten Betriebsstätte der Allreal Finanz AG auf den Cayman Islands entschieden, dass diese Steuerpflicht erst ab dem Datum des Bundgerichtsurteils beginnt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung als Gegenpartei vertritt eine andere Auffassung und hat deshalb das Verfahren an das Bundesgericht weitergezogen. Bis zum 20. August 2015 (Datum der Genehmigung des konsolidierten Halbjahresberichts durch den Verwaltungsrat) ist noch kein Entscheid erfolgt. Nach Auffassung der Gesellschaft bestehen für diesen Sachverhalt ausreichende Steuerrückstellungen per Bilanzstichtag.

Per 30. Juni 2015 bestehen keine pendenten Rechtsfälle, die geeignet sind, die Vermögens- und Ertragslage der Allreal-Gruppe massgeblich zu beeinflussen, ohne dass dafür entsprechende Rückstellungen oder Delkredere bestehen.

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