7.1 Angebotspflicht
Allreal hat in ihren Statuten die börsengesetzliche Angebotspflicht gemäss Art. 32 BEHG ausgeschlossen (Opting Out). Die Bestimmung wurde eingefügt, um Veränderungen im Aktionärspool zu ermöglichen, ohne dass eine Angebotspflicht ausgelöst wird.
7.2 Kontrollwechselklauseln
Für den Fall eines Mehrheitswechsels an der Gesellschaft gibt es für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Gruppenleitung keine begünstigenden, vertraglichen Vereinbarungen.